Bilanz, Buchführung – Gesetzeskonform
Prinzipiell stellt sich die Frage, ob durch eine Wirkungsbuchhaltung und eine Wertebilanz Gesetze verletzt werden oder Bilanzverfälschung betrieben würde. Anhand der unten aufgeführten Punkte lässt sich nachvollziehen, dass die Wertebilanz und Wirkungsbuchhaltung in allen Punkten den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Wir sind sogar der Ansicht, dass herkömmliche Bilanzen teilweise gerade nicht diesen Gesetzen entsprechen. Gewerbliche Unternehmen externalisieren Kosten, zum Beispiel für Umwelt und ökologische Folgen.
Und so werden diese den Grundsätzen der Nachhaltigkeit nicht gerecht. (Vollständigkeit und Richtigkeit) Ebenfalls bezweifeln wir, dass die Bilanzen im Großen und Ganzen dem Gesetz der Bilanzwahrheit entsprechen, da sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln. Eine erstaunliche Feststellung.
Im Folgenden führen wir die Grundlagen und Grundsätze auf, die hier eine Rolle spielen.
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Grundsatz der Übersichtlichkeit (Klarheit und Nachprüfbarkeit)
Ein sachverständiger Dritter muss sich in der Buchführung in angemessener Zeit zurechtfinden und sich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens verschaffen können (§ 238 HGB). Änderungen müssen erkennbar sein (§ 239 HGB).
Grundsatz der Vollständigkeit
Alle erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 239 HGB).
Grundsatz der Richtigkeit
Sachlich und rechnerisch richtige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle (§ 239 HGB).
Belegprinzip
Keine Buchung ohne Beleg! Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 HGB). Die Ablage der Belege muss das schnelle Auffinden und die Rückverfolgung der Geschäftsvorfälle ermöglichen (von der Buchung zum Beleg, vom Beleg zur Buchung). Aufbewahrung (§ 257 HGB)
Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit
Chronologische und zeitnahe Verbuchung (§ 239 HGB).
Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung
Grundsatz der Bilanzwahrheit
Vollständigkeit des Jahresabschlusses nach § 246 HGB. Es ist ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.
Grundsatz der Bilanzklarheit
Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein (§ 243 HGB)